Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Dezember 2003
§ 6d
§ 6d – Jobcenter
Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter.
Kurz erklärt
- Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger werden als Jobcenter bezeichnet.
- Diese Jobcenter sind in § 44b und § 6a geregelt.
- Sie sind für die Unterstützung von Arbeitsuchenden zuständig.
- Jobcenter bieten verschiedene Dienstleistungen zur Arbeitsvermittlung an.
- Die Bezeichnung "Jobcenter" ist einheitlich für diese Einrichtungen.