Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 6d

§ 6d – Jobcenter

Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter.

Kurz erklärt

  • Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger werden als Jobcenter bezeichnet.
  • Diese Jobcenter sind in § 44b und § 6a geregelt.
  • Sie sind für die Unterstützung von Arbeitsuchenden zuständig.
  • Jobcenter bieten verschiedene Dienstleistungen zur Arbeitsvermittlung an.
  • Die Bezeichnung "Jobcenter" ist einheitlich für diese Einrichtungen.